agb

1. allgemein

1.1 Lieferungen und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller geschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Inkrafttreten dieser Bedingungen verlieren alle früheren Fassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.
1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.
1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
1.4 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. angebot und vertragsschluss

2.1 Die Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangeben, sind nur als annährend zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gelten unsere Lieferscheine oder unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.

3. lieferung

3.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, wenn Rückfragen erforderlich sind, erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung.
3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.4. Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen oder gesondert zu berechnen.
3.5. Wird uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt auch für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit bzw. Lieferfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis länger als sechs Wochen andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Käufer vertraglich oder gesetzlich auch ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung.
3.6 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstlieferung vor. Der Selbstlieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.
3.7 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug befinden, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine weitergehende Schadensersatzpflicht bestimmt nach Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.8 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 10 % der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

4. versand und gefahrenübergang

4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Lieferwerkes.
4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen habend.
4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
4.4 Liefern wir durch eigene oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge, so hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit an- und abfahren können, die Entladestelle betriebsbreit und aufnahmefähig ist und eine bevollmächtigte Person – ggf. auch Entladepersonal – an der Entladestelle bereitsteht, um die Lieferpapiere entgegenzunehmen und den Lieferschein zu unterzeichnen, den Lagerplatz anzugeben und ggf. das Fahrzeug zu entladen. Als bevollmächtigt gilt die Person, die das Fahrzeug einweist. Verletzt der Käufer die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten, so sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen zu handeln, insbesondere die Auslieferung der angefahrenen Menge zu unterlassen. Der Käufer ist zum Ersatz des uns aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens, insbesondere zusätzlicher Frachtkosten sowie Wartezeit, verpflichtet.
4.5. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht schon mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bundesbahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.
4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht gem. Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
4.9 Der Kunde trägt die Kosten einer von ihm gewünschten Abnahmeprüfung.

5. zahlungsbedingungen

5.1 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist die Zahlung rein netto ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum vorzunehmen. Sondervereinbarungen bedürfen stets unserer schriftlichen Gegenbestätigung.
5.2. Der Kunde hat Zahlungsforderungen ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszins (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt uns unbenommen.
5.3.Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
5.4 Sind Zahlungspflichten in der Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Währungsunion vereinbart, so gelten sie als Euro vereinbart. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Vertragsänderung begründet.
5.5 Die Regelung der Nr. 5.4. gilt entsprechend, wenn Zahlungspflichten in der Währung eines Mitgliedstaates der EU vereinbart sind, der nachträglich Mitglied der Europäischen Währungsunion wird.

6. eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.
6.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren. Der Kunde darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3 Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir diesen schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen sind.
6.4 a) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, wozu nicht das so genannte Scheck-Wechsel-Verfahren zählt, ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen. Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinem Abnehmer, so ist er zur Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich ebenfalls gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware vorbehält.
b) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer besteht.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 6.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einer der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos – einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos – aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
d) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetreten Forderung ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt oder uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.
6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 6.1 . Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen verwendeten Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen oder verbundenen Sachen, maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Ereignis eintritt. Der Kunde verwahrt auch die gemäß der vorstehenden Regelungen in unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns. Auf die nach dieser Ziff. 6.5 entstandenen Miteigentumsanteile finden für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen der gesamten Ziff. 6 entsprechende Anwendung.    6.6. Der Kunde hat auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder sonstiger Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.
6.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10% sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
6.8 Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit als vereinbart, welche ihm nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Kunden erforderlich, ist der Kunde auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.

7. beschaffenheit der elemente

So wie Holz hat auch Beton seine eigene immer individuelle Struktur. Ausblühungen, Kantenbruch sowie Lunker bzw. Blasenbildung in normalen Maße, stellen keinen Mängelanspruch dar. Jedes Betonteil wird einer intensiven Kontrolle auf die zuvor genannten Eigenschaften unterzogen, bevor es unser Werk verlässt. Farbabweichungen zeichnen die Handarbeit wieder und machen jedes Element zu einem Einzelstück. Sollte dennoch eines unserer gelieferten Elemente absolut nicht Ihren Ansprüchen gerecht werden, halten wir es uns vor, eine Aufwandentschädigung in Höhe von 30 % des Warenwertes geltend zu machen.

8. rechte und pflichten des kunden bei mängeln

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung der Ware, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht nach dieser Vorschrift, so gilt die gelieferte Ware insoweit als genehmigt.
8.2 Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht gemäß Ziff. 8.1 als genehmigt, so sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Eine bestimmte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) kann der Kunde nur Verlangen, wenn die andere Art der Nacherfüllung ungeeignet oder für den Kunden aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn diese für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
8.3 Beseitigen den Mangel nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist eine Lieferung nur teilweise mangelhaft, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelfreien Teils der Lieferung nur zurücktreten, wenn dieser für sich genommen für den Kunden nicht von Interesse ist.
8.4 Nr. 8.3 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Versuche zur Mängelbeseitigung erfolglos geblieben und seit der Mängelrüge des Kunden mindestens zwei Wochen vergangen sind. Das gleiche gilt, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn sie dem Kunden ausnahmsweise unzumutbar ist.
8.5 Für Bauzeitverzögerungen, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, an Dritte zu zahlende Vertragsstrafen und ähnliche Vermögensschäden, die auf der Mangelbehaftigkeit der gelieferten Sache beruhen, haften wir nur in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen leisten wir Schadensersatz wegen eines Mangels nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden Nr.

9. haftung auf schadensersatz und aufwendungsersatz

9.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
9.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
9.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Abs. 2 bleibt unberührt.
9.4 Die in Abs. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und den in Abs. 4 genannten Fällen. Etwaige gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

10. schlussbestimmungen

10.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten Bielefeld. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
10.2 Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen. Dieser Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn die Abtretung in Rahmen eines wirksamen verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt, den der Kunde mit einem Dritten im Rahmen der vorstehenden Ziffer 6 vereinbart.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesem unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.